223
gelangen, besteht Veranlassung, die Beteiligten, die sich bisher vielfach
mit Unkenntnis dieser Bestimmungen entschuldigten, wiederholt auf
dieselben mit dem Beifügen aufmerksam zu machen, daß künftighin
Baderlehrlinge und Gehilfen, die ihren Bildungsgang nicht nach
Maßgabe der genannten Allerhöchsten Verordnung vom 29. März
1899 geregelt haben, auf eine dispensationsweise Berücksichtigung nicht
mehr rechnen dürfen.
Ueber die Erledigung haben die Distriktsverwaltungsbehörden
Nachweis zu den Akten zu bringen.
gez. Dr. Freiherr von Feilitzsch.