Full text : 1903 (0004)

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Insbesondere wäre die Herabsetzung des feuerwehrpflichtigen Alters
auf 16 Jahre nicht gut zu heißen.
Nach wie vor ist darauf zu sehen, daß die vorgeschriebenen
Fenerwehrübungen genau eingehalten werden. Dabei ist ins—
besondere zu beachten, daß die Mannschaften in der richtigen Legung
der Schlauchleitung geschult werden. Auch sollen dieselben angewöhnt
werden, im Brandfall ihr erstes Augenmerk auf die Rettung etwa in
Lebensgefahr befindlicher Personen zu rihten.
Sie sind daher auch darin zu üben unter Anwendung der
hiezu bestimmten Geräte, deren Anschaffung nicht vernachlässigt
werden sollte, die in Lebensgefahr gedachten Hausbewohner zu retten.
Die in regelmäßigen Perioden abzuhaltenden Inspektionen
haben über die Beobachtung dieser Punkte zu wachen. Auch wird
erwartet, daß die Gemeinden den von der Inspektion gemachten An—
regungen auch ihrerseits thunlichst Rechnung tragen.
Zu diesem Zwecke ist es nötig, daß bei der Inspektion der Orts—
feuerwehr ein Bertreter der Gemeindeverwaltung an—
wesend ist, was bisher nicht immer der Fall war.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Amtsbezirks.
            
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