Full text : 1903 (0004)

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Insbesondere ist zu verhüten, daß in solchen Räumen Cement.,
Dung oder andere staubentwickelnde Gegenstände gelagert werden.
In gleicher Weise muß es als Mißstand bezeichnet werden, daß
in vielen Gemeinden die Feuerwehrgeräte, insbesondere
die Leitern, zu privaten Zwecken ausgeliehe mwerden.
Soferne in Ausnahmefällen eine solche Ueberlassung an Private
erfolgen soll, ist strengstens darauf zu achten, daß die Geräte nach
Ablauf der gewährten Frist in Gegenwart eines Mitgliedes der Feuer—
wehr pünktlich an den bestimmten Aufbewahrungsplatz zurückgebracht
und hiebei auf ihre unversehrte Gebrauchsfähigkeit untersucht werden.
In Gemeinden, welche noch nicht im Besitze von Wasserleitungen
sind, ist ein Hauptgewicht auf die Sicherung der Wasserzu—
fuhr für den Brandfall zu legen; diese ist von vornherein durch die
Bestimmung der Personen, denen periodisch die Gestellung der Wasser—
fuhren obliegt, genan zu regeln.
Wo fließendes Wasser oder Weiher vorhanden sind, sind günstige
Schöpf- und Abfuhrplätze zu schaffen und die Weiher, Gräben
u. s. w. periodisch von Schmutz zu reinigen, welcher im Brand—
fall die Verstopfung der Löschgeräte zur Folge haben könnte.
Bei Wassermangel ist, soweit die Herstellung einer Wasserleitung
z. Z. nicht möglich ist, durch geeignete Stauvorrichtungen
oder durch Anlage von Sammelbecken für genügenden
Wasservorrat Sorge zu tragen.
Der Durchführung der Uniformierung und der Be—
schaffung von Sanitätseinrichtungen ist nach Maßgabe der
Reggs.-Entschl. vom 10. Mai 1901 Nro. 7967 J und der Reggs.
Entschl. vom 5. April 1902 Nro. 6889 L. fortgesetzte Aufmerksam—
keit zuzuwenden.
Bezüglich der Frage, wie im einzelnen Falle dem
Mangel an tauglichen Feuerwehrmannschaften zu be—
gegnen sei, wird wiederholt bemerkt, daß der Beiziehung älterer Jahr—
gänge, welche dann im Ordnungsdienst Verwendung zu finden hätten,
vor der Heranziehung allzu junger Leute der Vorzug zu geben ist.
            
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