Full text : 1903 (0004)

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Die Bürgermeisterämter werden deshalb beauftragt, die im
Gemeindebezirke ansässigen Mobiliarfeuerversicher—
ungsagenten unter Hinweis auf oben erwähnte Strafbestimmung
nicht nur auf künftige genaueste Beachtung der diesbezüglich geltenden
Vorschriften aufmerksam zu machen, sondern auch selbst den ein—
schlägigen Bestimmungen den wünschenswerten gewissenhaften Vollzug
zu sichern.

Im übrigen sind die innerhalb des letzten Jahres abgeschlossenen
Mobiliarfeuerversicherungsverträge einer Durchsicht zu unterziehen und
ist im Falle konstatierter Ueber- oder Doppelversicherung, wie ange—
geben, zu verfahren.
Ueber den Vollzug und wesentliche hiebei konstatierte Mißstände
ist binnen 3 Wochen anher kurze Anzeige zu erstatten.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

Anu

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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