müssen unfehlbar am 6. Februar lfd. Irs. hier vor—⸗
liegen und ist über etwaige Anstände mündliche und schrift—
liche Aufklärung sofort zu erholen.
20) Ebenso sind endlich Reservisten, Landwehrmänner
oder Ersatzreservisten 1El. früherer Ordnung und
die Ersfsatzreservisen neuerer Ordnung, welche aus
einem in F 118 der Wehrordnung angegebenem Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichn Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf—
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen.
Dieselben sind nach F 123 der Wehrordnung zu behandeln und
sofort anher einzusenden.
Der Zivilvorsitzende:
Stöhsel.
Un
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.