Full text : 1903 (0004)

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Homburg, den 14. Mai 1903.

Circular M 103.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Abschluß von Mobiliarfeuerver—
sicherungen

— —

In letzter Zeit sind mehrfach Fälle vorgekommen, in denen statt—
gehabte Ueberversicherungen von Mobilien durch strafrechtliches Ein—
schreiten der Gerichte gegenüber den Mobilienbesitzern wie auch den
Agenten geahndet werden mußten.
Es besteht daher Veranlassung, nicht nur auf die Strafbestimmung
des Art. 100 des Pol.St.“G.«“B., wonach derartige Uebertretungen
mit Geldstrafe bis zu 525 M bestraft werden können, sondern auch
auf die Bestimmungen der Allerh. Verordnung vom 11. Sept. 1872,
die Mobiliarfeuerversicherungen betr., zur künftigen genauesten Dar—
nachachtung aufmerksam zu machen.
Nach diesen Bestimmungen ist über jeden Abschluß eines Mobiliar—
Feuerversicherungsvertrages sceitens des Agenten innerhalb der nächsten
acht Tage dem Bürgermeisteramte Anzeige zu erstatten Letzteres hat
die Verhältnisse des Versicherungsnehmers einer gena uen Prüfung
zu unterstellen, ob nicht Ueber- oder etwa Doppelversich—
erung vorliegt, und im Falle derartiger Wahrnehmungen sofort
dem k. Bezirksamte zwecks Einleitung strafrechtlicher Verfolgung An—
zeige zu erstatten sowie auch dem Generalagenten hievon Kenntnis
zu geben. Um den etwa nötigen Einblick in die Verhältnisse des
Versicherungsnehmers zu gewinnen, kann das Bürgermeister—
amtvondenversicherten Gegenständen Einsicht nehmen
oder deren Einsichtnahme durch den k. Brandrersicherungsinspekter
veranlassen.
            
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