Full text : 1903 (0004)

211

Die Gendarmeriemannschaft hat nach Umlauf des Termines ge⸗
legentlich der Patrouillengänge gleichfalls die betreffenden Betriebe
diesbezüglich zu kontrollieren und ist über den Vollzug bis zum gleichen
Termine anher kurz zu berichten. In Fällen, in denen Strafein—
schreitung veranlaßt erscheint, wäre der Sachverhalt im Berichte kurz
darzulegen.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

M

die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.
            
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