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im Rahmen der genehmigten Projekte bezw. zur Tilgung der
Schuldkapitalien zu verwenden. Es ist demnach auch unzu—
läfsig, mit den Unterstützungen Zinsen der Bauschulden zu
bestreiten oder gar die für die Schuldentilgung bestimmten
Beiträge zur Ansammlung anderer Fonds zu verwenden.
Die Herren Amtsvorstände werden daher beauftragt, künf—
tighin den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung
einzufordern.
In späteren Gesuchen ist jedesmal festzustellen, ob die früher
gewährten Unterstützungen ihrer Bestimmung gemäß verwendet
worden sind. Gesuche von Kultusgemeinden, welche früher
bewilligte Unterstützungen bestimmungswidrig verwenden, eignen
sich nicht zur Berücksichtigung.
Die Fabrikräte und Presbyterien sowie die Einnehmereien sind
geeignet zu verständigen.
Es wird bestimmt gewärtigt, daß künftighin die einschlägigen
Gesuche zu Beanstandungen keinen Anlaß bieten.
J. B.
Conrad.