lich oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungs—
scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung beantragen.
14) Für Militärpflichtige, welche in Folge von Krankheit im
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu
beglaubigen sind, wenn sie nicht vomk. Bezirksarzte aus—
gestellt wurden. 5 62 Ziff. 4 der Wehrordnung.
15) Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und hieher namhaft
zu machen oder das Zeugnis eines kgl. Bezirksarztes beizu—
bringen. J 65 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwerhörigkeit ꝛc.) der Ersatz—
kommission vorzulegen.
16) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie gericht—
lich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht bestraft
worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen: „Ohne
Strafe.“
Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung befinden, sind die nötigen Erheb—
ungen zu pflegen und bei dem betreffenden Namen in
der Stammrolle vorzumerken. 5 30 und 37 der Wehr—⸗
ordnung.
17) Die Rubriken in den Stammrollen sind genau und gewissen—
haft auszufüllen.
18) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs-Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem für etwaige
Nachträge der entsprechende Raum gelassen ist — aus—
drücklich zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Auf—
forderung und ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschungen
andere Militärpflichtige als die in der Liste erscheinenden in
der Gemeinde N. nicht ermittelt werden konnten.
19) Die Stammrolle des Jahrgangs 1888 und der beiden
Vorjahre samt den gehörig geordneten Belegen