Full text : 1903 (0004)

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Richtigkeit der Einträge verbürgende Verfahren wurde schon
bisher von einzelnen Bezirksämtern eingehalten.
4) Die übrigen Spalten sind erschöpfend aber mit thunlichster
Kürze auszufüllen. Hiebei ist insbesondere der zu deckende
bezw. aufzubringende Bedarf mit Genauigkeit anzugegen und
zugleich die die Bauausführung genehmigende Verfügung oder
Entschließung anzuführen. Da alle jene Kultusgemeinden von
der Teilnahme an den Unterstützungen in der Regel grund—
sätzlich ausgeschlossen sind, welche eigenmächtig und ohne die
erforderliche Genehmigung Kultusbauten ausführen oder ver—
ändern, im Innern eder Aeußern reparieren oder ausschmücken,
Kircheneinrichtungsgegenstände verändern oder neu beschaffen
oder schließlich ohnec Not von den genehmigten Plänen ab—
weichen und die gutgeheißenen Voranschläge überschreiten, so
—DDD00—
ob die Kultusverwaltung sich solche Eigenmächtigkeiten hat zu
Schulden kommen lassen und wann dies der Fall war.
Im Interesse der Vereinfachung und Zuvrerlässigteit der
Anträge empfiehlt es sich, daß die k. Bezirksämter dem Bei—
spiele einzelner Aemter folgend die Uebersichten mit Ausnahme
der Spalte 5 selbst ausfüllen.
Die Instruktion der eingelaufenen Gesuche erfolgt zweck—
mäßig mit einem besouderen Formulare, wie dies beispielsweise
bei dem k. Bezirksamte Kirchheimbolanden seither mit Erfolg
geschehen ist.
5) Es wurde die Beobachmng gemacht, daß wiederholt Gesuche
befürwortet wurden, bei denen die Vorbedinguugen nicht ge⸗
geben waren. Es wird wicderholt darauf aufmerksam gemacht,
daß mit den im Landneubauetat verfügbar gestellten Mitteln
lediglich die Ausführung solcher Kultusbauten gefördert werden
soll, welche sich als besonders vordringlich erweisen und für
welche einerseits bereits ein erheblicher, bei Gewährung einer
staatlichen Unterstützung die alsbaldige Inangriffnahme des
            
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