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mit wenigen Ausnahmen weder der Form noch dem Inhalte nach
entsprechend. Es wurde auch die Wahrnehmung gemacht, daß die
gewährten Unterstützungen nicht immer zu dem Zwecke, für den sie
bestimmt sind, verwendet werden.
Die k. Regierung sieht sich daher veranlaßt, folgende Anleitungen
zur künftigen Beachtung zu geben:
1) Den Gesuchen ist die mit Entschließung vom 17. November
1891 Nro. 18709 N vorgeschriebene Uebersicht beizulegen.
Die handschriftliche Herstellung der Uebersicht erpfiehlt sich
nicht. Es sind vielmehr thunlichst gedruckte oder auto—
graphierte Formulare zu verwenden, wie dies
seisens einzelner Bezitksämter schon bisher in durchaus zweck—
entsprechender Weise geschehen ist. Falsche, zerknitterte und
beschmutzte Uebersichten sind künftighin nicht mehr in Vorlage
zu bringen, vielmehr zur Umarbeitung zurückzugeben.
2) Der Inhalt der Uebersichten muß den thatsächlichen Verhält—
nissen genau entsprechen. Bei den verfügbaren Mitteln müssen
selbstredend außer den vorhandenen Bau-Einrichtungs-, Altar⸗-,
Glocken-, Orgel- ꝛc. Fonds auch jene angegeben werden, welche
von Pfarrern, Privaten oder bestehenden Bauvereinen ꝛc. für
den in Betracht kommenden Bau angesammelt und eventuell
von der Brandversicherungskammer zugebilligt worden sind.
Gesuche, in welchen die vorhondenen Mittel unrichtig an—
gegeben sind, können keine Berücksichtigung finden.
3) Außer den Angaben über die nach Prozenten der reinen
Staatssteuer festzustellende Umlagenbelastung ist bei jeder der
in Betracht kommenden politischen Gemeinden in Spalte õ der
Uebersicht die reine Steuer der ganzen Gemeinde und die der
in derselben wohnenden Kultusgenossen anzugeben.
Es empfiehlt sich, die ganze Spalte 5 von den zuständigen
Einnehmereien ausfüllen und den Vollzug von diesen auf der
letzten Seite der Uebersicht bestätigen zu lassen. Dies die