Full text : 1903 (0004)

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muß sich ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein—
legen der Stimmzettel befinden.

9) Nach Schluß des Abstimmungstermins — abends präzis
7 Uhr — ist sofort mit der Zusammenstellung des Wahl—
refultates zu beginnen.

10) Die unbeanstandeten Wahlzettel und Umschläge sind durch
den Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und
bis zur Giltigkeitserklärung der Wahl durch den Reichstag
aufzubewahren. Die beanstandeten Wahlzettel
und Umschläge sind mit fortlaufenden Num—
mern zu versehen und müssen dem Protokolle
beigeheftetwerden. In letzterem sind die Gründe
kurz anzugeben, aus denen die Ungiltigkeitserklärung erfolgt
oder nicht erfolgt ist.
11) Beim Schlusse der Wahlhandlung ist das Protokoll, die
Gegenliste und die Wählerliste. abzuschließen und von dem
ganzen Wahlvorstande (also von dem Wahlvorsteher, dem
Protokollführer und den Beisitzern) zu unterschreiben. Die
Protokolle und Gegenprotokolle werden alsbald hinaus—
gegeben werden.
12) Die Wahlverhandlungen d. i. Protokoll, die durch eine
der Beisitzer zu führende Gegenliste, Duplikate der Wähler—
liste und die etwa beanstandeten Wahlzettel, sind zu ver—
siegeln und sofort, wenn nötig durch Erpressen,
an den unterzeichneten, durch Regierungs-Ent—
schließung vom 26. v. M. Nr. 9007 L für den
WahlbezirkHomburg-Kusel ernannten Wahl—
kommissär einzusenden, so daß dieselben längstens
am 18. Juni hier vorliegen. Die Bürgermeister—
ämter haben für die strengste Einhaltung
dieses Termins Sorge zu tragen und die Wahl—
verhandlungen vor Absendung einer kurzen
            
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