Full text : 1903 (0004)

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zu treffen, daß der Wähler seinen Stimm—
zettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen
vermag. Bezüglich dieser Absonderungsvor—
richtungen wird noch auf Ziff. 1Ider Min.Bek.
vom 5. l. Mts. (M.-A.⸗-Bl. S. 161) zur Darnach—
achtung verwiesen. Die abgestempelten Um—
schläge werden in der Rähedes Zugangs zu dem
Nebenraumeoder Nebentische von einer durch
den Wahlvorstand aufzustellenden, geeig—
neten Person einzelnandie Wähler abgegeben.
Der Wähler begibt sich sodann in den Nebenraum oder
an den Nebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet
in den Umschlag sieckt, tritt hierauf an den Vorstandtisch,
nennt seinen Namen und uͤbergibt, sobald letzterer in den
Listen gefunden ist, den Umschlag mit Stimmzettel dem
Wahlvorsteher der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne
legt.

Stimmzettel, welche nicht in einem gestempelten Umschlage
oder in einem mit Kennzeichen versehenen Umschlage abgegeben
werden, sind zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher
Wähler, welche sich nicht in den Nebenraum oder an den
abgesonderten Nebentisch begeben haben. Der Wahlvor—
steher hat darauf zu achten, daß die Wähler sich inbezieh—
ungsweise an letzterem nicht länger aufhalten, als unbe—
dingt erforderlich ist.
Im Wabhllokal ist ein Abdruck des Wahlgesetzes und des
Reglements hiezu auszulegen. Beide sind im bayerischen
Gesetzblatt voun 1870,71 S. 255 ff. und Kreis-A.Bl. der
Pfalz von 1871 S. 2314ff abgedruckt. Bezüglich der mehr
als einen Wahlbezirk bildenden Gemeinden wird auf M.—
A.Bl. 1903 S. 161 Ziff. 4 verwiesen.
8) Im Wahllokal muß für den Wahlvorstand ein von allen
Seiten zugänglicher Tisch aufgestellt sein. Auf demselben

7)
            
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