Full text : 1903 (0004)

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dieselben nicht schon bei der Anbringung sofort für begründet erachtet
werden, unverzüglich dem k. Bezirksamt zur zuständigen Bescheidung
vorzulegen.

Die Berichtigungen der Wähler-Listen sind nicht einfach
durch Streichungen und Einschreibungen zu vollziehen; vielmehr sind
bei solchen Streichungen und Nachtragungen die Gründe derselben am
Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken (FGF4
Abs. 1 des Wahlreglements). Nähere Anleitung hiezu finden die
Bürgermeisterämter in der Anlage A zum Wahlreglement.
III. Im Uebrigen ergehen folgende weitere Anordnungen:
1) Die Wehlvorsteher und deren Stellvertreter sind von der
Ernennung alsbald in Kenntnis zu setzen und ist den ersteren
ein Exemplar der Instruktion, welche noch hinausgegeben
werden wird, gegen seinerzeitige Rücklieferung
auszuhindigen. Auch ist Sorge zu tragen, daß für den
Fall der Verhinderung eines Wahlvorstehers der Stellver—
treter die fragliche Funktion übernimmt.
2) Die Wahlvorsteher haben aus der Zahl der Wähler des
Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei
sitzer zu ernennen und dieselben mindestens zwei Tage vor
dem Wahltermine einzuladen, sich rechtzeitig bei Beginn
der Wahlhandlung behufs Bildung des Wahlvorstandes
einzufinden. Weder der Protokollführer noch die Beisitzer
dürfen ein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Dieselben
sind bei Beginn der Wahlhandlung durch den Wahlvorsteher
mittelst Handschlages an Eidesstatt zu verpflichten. Während
der Wahl dürfen nie weniger als drei Mitglieder zugegen
sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen
sich während der Wahlhandlung nie zu gleicher Zeit ent—
fernen.

3) Die Wahl hat vormittags 10 Uhr zu beginnen und ist
um 7 Uhr abends zu schließen. Dieselbe darf weder vor
            
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