J
fähigkeit behauptet wird, in dem betreffenden Termine behufs
aͤrztlicher Untersuchung, desgleichen die über 16 Jahre
alten ledigen Geschwister der Betreffenden bei Verbe—
scheidung der Zurückstellungsgesuche zu erscheinen haben.
Bei Gesuchen, welche auf FH 32, 2 o bis k der Wehr⸗
Ordnung begründet werden, bedarf es eines Fragebogens
nicht.
10) Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen der vorigjährigen
und früheren Altersklassen, welche zurückge⸗
stellt reip. zeitweise vom Militärdienste befreit
wurden und für dieses Jahr ihre Gesuche er—
neuern, hat die Instruktion der Gesuche ebenfalls
unter Benützung des vorgeschriebenen Frage—
bogens zu ersolgen und ist hiebei zu bestätigen, ob
der ireffende Rilitärpflichtige die Unterstützung
noch wirklich leistet
11) Den Militärpflichtigen der Altersklasse 1883 ist zu eröffnen,
daß nach F 84 der Wehrordnung der freiwillige Ein—
tritt auf zwei bezw. drei Jahre blos bis zum
31. März 1908 gestattet und daher ein Meldeschein
vor diesem Zeitpunkte zu erholen ist.
12) Diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1883, welche
zum einjährig⸗-freiwilligen Dienst zugelassen werden
vollen, müssen bis zum 1. Februar 1903 bei der Prü—
fungs-Kommission in Speyer um den Berechtigungsschein
nachsuchen.
13) Diejenigen Militärpflichtigen der Alterstlasse 18883, welche
sich bereis im Bessiitze des Berechtigungsscheines
befinden, aber noch nicht eingetreten sind und ihren frei⸗
willigen Dienst erst später antreten wollen,
müssen gemäß 5 93, 2 der Wehr-Ordnung bei der Ersatz⸗
Kommission ihres Aufenthalts-Ortes beim Eintritt in das
militärische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1903 münd—