Full text : 1903 (0004)

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ausbruche oder vom Seuchenverdachte unterlassen oder
länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögern.
Die Bürgermeisterämter werden deshalb beauftragt, die beteiligten
Kreise auf die vorbezeichneten Vorschriften über die Anzeigeerstattung
bei Tierseuchen und die Folge der auch nur fahrlässigen Unterlassung
oder Verzögerung der vorgeschriebenen Anzeige hinsichtlich des Ent—
schädigungsanspruches in geeigneter Weise öffenttich aufmerksam zu
machen und zur Wahrung besonderer Vorsicht und Achtsamkeit in
dieser Richtung aufzufordern.
Auch haben die Herrn Bürgermeister und Adjunkten die Be—
teiligten, bei jedem sich bietenden Anlasse, über die Anzeigepflicht“
welche sich nicht bloß auf den Ausbruch der Seuche, sondern
auch auf alle seucheverdächtigen Erscheinungen erstreckt,
eingehend zu belehren und zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ver—
anlassen.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsßel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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