191
Homburg, 6. Mai 1m
Circular AMS 96.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Anzeigepflicht bei Viehseuchen.
Gemäß F57 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880
in der Fassung vom J. Mai 1894 (Reichsgesetzbl 1894 S. 410),
Art. 1 und 2 des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21.
März 1881 (Ges.- u. Verordn.“Bl. S. 123) und Art. 1 und 4
des Gesetzes vom 26. Mai 1892, die Entschädigung für Viehver—
luste infolge von Milzbrand betreffend (Ges.- u. Veroren.“Bl. S,
142), steht — vorbehaltlich der in dem Reichsviehseuchengesetze sowie
in den beiden angeführten bayerischen Gesetzen bezeichneten Aus—
nahmen — den Besitzern ein Anspruch auf Entschädigung
aus der Staatskasse zu für die auf polizeiliche Anordnung ge—
töteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen sowie
für diejenigen Tiere, die infolge einer gemäß F 45 des Reichsvieh—
seuchengesetzes polizeilich angeordneten Impfung eingehen, ferner für
diejenigen gefallenen oder getöteten Rinder und Pferde, bei denen die
unter den Namen „Milzbrand“, „Rauschbrand“, „Wildseuche“ u.
dergl. bekannten Krankheitsformen festgestellt wurden.
Es kommt jedoch nicht selten vor, daß die Beteiligten gemäß
F 63 Ziff. 1des Reichsviehseuchengesetzes, Art. 2 des Ausführungs—
gesetzes hiezu vom 21. März 1881 und Art. 4 des Milzbrandgesetzes
vom 26. Mai 1892 dieses Entschädigungsanspruches dadurch ver—
lustig gehen, daß die Besitzer oder dexen Vertreter, wenn auch
nicht vorsätzlich, so doch fahrlässig den Vorschriften der FH 9 und
10 des mehrerwähnten Reichsgesctzes zuwider die Anzeige vom Seuchen—