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abzeichen die in F 3 der K. Allerhoͤchsten Verordnung vom
12. Mai 1888 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S. 453 ff.)
bestimmte Kopfbedeckung mit Emblem zu der gewöhnlichen
Kleidung zu tragen.
Im Regierungsbezirke der Pfalz sind solche städtische Forst⸗
schutzbedienstete, welche die bezeichnete Prüfung abgelegt hätten
— vergleiche Finanzministerialblatt 1869 S. 285, soweit die
früheren Normen und Finanzministerialblatt 1888 S. 77
sowie 1808 S. 521, soweit die jetzigen Normen in Betracht
kommen —, derzeit nicht vorhanden.
2) Die Einführung der Bluse bei der Polizeimannschaft ist nur
eine fakultative: ob davon Gebrauch gemacht werde, ist
den Gemeinderäten zur Bestimmung überlassen.
gez. v. Neuffer.
Homburg, 6. Mai 1903.
Betreff:
Influenza der Pferde.
Bei einem Pferde des Ackeres Ludwig Faul in Vinningen
wurde die Influenza (Pferdestaupe, Rotlaufseuche) festgestellt.
Dies ist sofort öffentlich bekannt zu geben.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.