Full text : 1903 (0004)

haltsgemeinde bedarf es nicht und ist von einer solchen
abzusehen.
7) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen früherer Altersklassen,
welche in ihren Stammrollen noch nicht erscheinen, sind in
die Stammrolle der Altersklasse, zu welcher sie
gehören, nachzutragen und ist dies im Vorlagebericht zu
bemerken.
8) Die Bürgermeisterämter dürfen sich auf die Anmeldungen
der Militärpflichtigen nicht beschränken, sondern müssen ge—
mäß F 46, 3 lit. c der Wehrordnung amtliche Nachforschungen,
insbesondere in den treffenden Geburtsregister-Jahrgängen
anstellen, ob nicht noch andere vorhanden sind, welche eine
Anmeldung unterlassen haben. Es ist dies besonders wichtig
bei eingewanderten, rückgewanderten, oder in früheren Jahren
übersehenen und in die früheren Stammrollen nicht aufge⸗
nommenen Militärpflichtigen.
9) Gesuche um Zurückstellung
a) wegen häuslicher Verhältnisse,
15) wegen Berufes,
c) wegen dauernden Anfenthaltes im Auslande,
sind nach Vorschrift der Ministerial-Entschließung vom 11.
Januar 1890, Ministerial-Amtsblatt S. 17 ff. genau zu
instruieren. Wenn ein Gesuch auf F 32, 2 a und bder
Wehrordnung gegründet wird, so ist unter Beachtung der
Weisung der Circulare Nr. 17 v. 1890 und Nr. 44 v. 1897
ein Fragebogen auszufüllen.
Die Beteiligten sind dabei besonders darauf aufmerksam zu
machen, daß Zurüuͤckstellungsgesuche in der Regel spaätestens
im Musterungstermin anzubringen sind. Die Beteiligten sind
jedoch aufzusorder:, ihre Gesuche innerhalb einer vom Bürger
meisteramte zu steckenden angemessenen Frist bei dem Bürger—
meisteramte anzubringen. Das Bürgermeisteramt hat solche
dann von amtswegen zu instruieren, ohne daß die Be,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.