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Nr. 1262 W.
domburg, den 15. April 1903.
Circular M 80.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Erstattung von Beiträgen gemäß 842,
48 u. 44 des Invalidenversicherungs—
gesetzes.
Gemäß 8 7 der Königlich Allerhöchsten Verordnuung vom 14.
Dezember 1899 — Gesetz- und Verordnungsblatt 1899 S. 1008 ff. *
hat die Anmeldung auf Erstattung von Beiträgen bei den Gemeinde—
behörden zu erfolgen und sind letztere angewiesen, die Gesuche den
kgl. Bezirksämtern vorzulegen, welche sodann die Verhandlungen an
die Versicherungsanstalt zu übersenden haben (F 128 Abs. II des
Invalidenversicherungsgesetzes).
Ein größerer Teil der Bürgermeisterämter übersendet nun in—
haltlich einer Zuschrift der Versicherungsanstalt für die Pfalz vom
8. ds. Mts. die Anträge auf Erstattung von Beiträgen, welchen häufig
zur Begründung dienende Beweisstücke nicht beigefügt sind, entgegen
der obenerwähnten Anordnnng direkt an die Verficherungsanstalt.
Im Interesse eines gleichmäßigen Verfahrens und zur Vermeidung
nachträglicher, die Erledigung der Anträge verzögernder Instruktions—
verhandlungen werden die Bürgermeisterämter einem Ersuchen der
Versicherungsanstalt entsprechend hiemit angewiesen, sämmtliche Er—
stattungsanträge wohlinstruiert den bestehenden Bestimmungen gemäß
stets dem unterfertigten Amte in Vorlage zu bringen.
Kgl. Bezirksamt:
Stoͤhfel.
An
die Bürgermeisterämter
des Amtsbezirks.