Full text : 1903 (0004)

151

Nr. 842 W.

Circular M

Homburg, 11. April 1903
76.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Ausstellung von Leichenschauscheinen.

Inhaltlich Höchster Entschließung vom 25. Februar 1908 Nr.
3798 hat das k. Staatsministerium des Innern im Einverständnisse
mit dem k. Staatsministerium der Justiz darauf hingewiesen, daß im
Falle des Auffindens von Leichen, bezüglich deren — weil der Sterbe—
fall nicht in einer Wohnung oder Behausung stattgefunden hat —
eine Anzeige an den Leichenbeschauer gemäß F8 Abs. Jl und II der
oberpolizeilichen Vorschriften vom 20. November 1885 über die
Leichenschan nicht erfolgt, die Ortspolizeibehörde zur Verständigung
des Leichenbeschauers verpflichtet ist, dem es sodann nach Maßgabe
des 5 9 Abs. 3 der angezogenen Vorschriften obliege, die Beerdigung
bis zur erfolgten richterlichen oder behördlichen Genehmigung zu in—
hibieren, ferner daß in den Fällen des F 157 Abs. J Reichsstraf—
prozeßordnung der von der Ortspolizeibehörde verständigte Leichenbe—
schauer die Leichenbeschau entweder schon vor dem Eintreffen der
Gerichtskommission oder unmittelbar vor dem Beginne der Obduktion
borzunehmen und das Eintreffen der Gerichtskommission jedenfalls
dann abzuwarten hat, wenn sich eine vorschriftsmäßige Leichenbeschau
nicht ohne Manipulationen vornehmen läßt, die den Tatbestand zu
verdunkeln geeignet sind.
Hievon erhalten die Bürgermeisteränter Kenntnis mit dem Auf—⸗
trage, die Leichenbeschauer dementsprechend zu verständigen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
            
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