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Hiebei wird bemerkt, daß nach Anordnung k. Regierung der
Schulunterricht durch die Impfung keine Unterbrechung erleiden darf,
weshalb die Schulsäle während der Schulzeit als Impflokale nicht
benützt und schulpflichtige Kinder während der Schulzeit nicht zur
Wiederimpfung bestellt, sowie Lehrer während dieser Zeit zur Führung
der Impflisten nicht benützt werden dürfen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau
hat stets ein Lehrer anwesend zu sein.
Etwaige Aenderungen der Impftermine wegen unvorhergesehener
Ereignisse werden den Bürgermeisterämtern von den Impfärzten un—
mittelbar mitgeteilt.
Nachdem in einzelnen Gemeinden des Bezirks verschiedene vor—
stehender Anordnungen im Vorjahre nicht beachtet wurden, wird den
Bürgermeisterämtern zu Pflicht gemacht fur den gehörigen Vollzug
des gegenwärtigen Circulars Sorge zu tragen.
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß Lit. F
der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern vom 21.
Dezember 1899 betr. den Vollzug des Impfgesetzes (Ges. u. V.eBl.
1899 S. 1062) bereits bei Bekanntmachung des Impftermins den
Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften zuzu⸗
stellen sind.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.