Full text : 1903 (0004)

139

Kombuig, den 6. April 1903.

Circular M 71.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Reichstagswahl.

Nachdem die Wahlen zum Reichstag auf den 16. Juni l. J.
festgesetzt sind, werden die Bürgermeisterämter beauftragt, sofort
mit der Aufstellung der Wählerlisten zu beginnen und die Fertig—
siellung bis zum 25. 1. Mis. zuverlässig anher anzuzeigen.
Bei Aufstellung der Listen sind insbesondere die F5 1, 2, 8,
7 u. 8 des Wahlgesetzes und die 5HH 1u. 2 des Ausführungs—
Reglements genauestens zu beachten. (ef. Geib, v. Besnard, Band
1 S. 237 ff.)
Abdrücke dieser Vorschriften werden den Bürgermeisterämtern
noch zugehen. Dieselben sind den Wahlverhandlungen seinerzeit bei—
zufügen.
Als Wähler sind in die Wählerlisten aufzunehmen alle 25
Jahre alten Männer, welche entweder in Bayeru
oder in einem andern deutschen Bundesstaate die
Staatsangehörigkeit besitzen und in der betr. Ge—
meinde ihren Wohnsitz haben, soferne der Ausübung ihres
Wahlrechtes nicht die Bestimmungen der 568 2 oder 8 des Wahl.
gesetzes entgegenstehen. Die Steuerzahlung bildet keine
Vorbedingung des Wahlrechtes.
Zu 8 83 Ziff. 3 des Wahlgesetzes bezüglich derjenigen Per—
sonen, welche Armenunterstützung beziehen, wird auf die Minist.
Entschließung vom 22. Juni 1874 Ziff. III (Min. Amtsblatt 1874
S. 335) Bezug genommen.
            
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