127
bis zu 4 Wochen bestraft werden. Einem derartigen unbefugten
Hausirhandel wäre mit allem Nachdruck und mit Erstattung von
Strafanzeigen entgegen zu treten.
Weiter werden die Gemeinden angewiesen, die von ihnen zu
führenden Verzeichnisse der Neuanlagen von Reben—
pflanzungen stets rechtzeitig dem Lokalbeobachter abschriftlich
zuzustellen.
Indem ich genauesten Vollzug vorstehender Anordnungen und
strengste Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
seitens der Herrn Bürgermeister gewärtige, sehe ich der Er—
stattung der Vollzugsanzeige seitens der Bürgermeist erämter
der Weinbau treibenden Gemeinden binnen 14 Tagen
entgegen.
Den übrigen Gemeinden ist die Erstattung der Vollzugs—
anzeigen erlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.