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von Anzeige zu machen und daß Zuwiderhandlungen
gegen diese Vorschrift mit Geldstrafe bis zu 180 M. oder mit Haft
bestraft werden (Fd 8, 12 (Reichsges. v. 3. Juli 1883).
Vonjedem Auftreten der Reblaus sowie von jedem
Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts, hat
die Ortspolizeibehörde unverweilt der Distriktspo—
lizeibehörde und dem Aufsichtskommissär, dann un—
mittelbar dem Kgl. Staatsministerium des Innern,
welchem die Vorkehrung der im 58 des Reichsgesetzes
bezeichneten Maßnahmeun vorbehalten bleibt, Anzeige
zu erstatten (vergl. Reg.-Entschl. v. 22. Februar 1884 Ziff. III,
Kreisamtsbl. S. 128).
Hienach werden die Bürgermeisterämter der weinbautreibenden
Gemeinden beauftragt, den Flurschützen die Vorschriften über ihre
Dienstobliegenheiten bei der Bekämpfung der Reblaus genauestens
einzuschärfen und sie zur Unterstützung des für den diesseitigen Amts—
bezirk aufgestellten ökalbeobachters, Lehrer Fehlhammer in
Spesbach, anzuhalten.
Die Weinbautreibenden sind ferner bei jeder sich bietenden Ge—
legenheit über die Größe der Reblausgefahr und die Bedeutung
der zur Abwehr und Unterdrückung derselben bestehenden Vorschriften
in geeigneter Weise zu unterrichten und die beteiligten Kreise ganz be—
sonders vor dem Bezuge fremder, bewurzelter und unbewurzelter Reben
(sogenannter Blindreben, Schnittreben, Setzholz ꝛc.) zu warnen, wie
auch darauf aufmerksam zu machen, daß nach den oberpolizeilichen
Vorschriften der k. Regierung der Pfalz vom 1. Februar 1901
(Kr.A.Bl. S. 8) die Verwendung des sogenanuten „konzentrierten
ungarischen Rinderdüngers“ als Düngemittel untersagt ist.
Sodann ist zu beachten, daß nach 8 56 Ziff. 10 der Gewerbe—
ordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 Schnitt- und Wurzel—⸗
reben vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen
ausgeschlossen sind und Zuwiderhandlungen gemäß F 148
Ziff. 7Ta a. a. O. mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft