Full text : 1903 (0004)

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149 ff. —; Min.Entschl. v. 14. Februar 1884 — Min.A.«Bl.
d. J. S. 35, Kreisamtsbl. 1884 S. 125 ff.).
2. Die Versendung und Einführung unbewurzelter Reben
(Blindreben, Schnitt-, Setzholz ꝛc.) in einen Weinbaubezirk ist unter—
sagt.

Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Genehmigung
der Kgl Kreisregierung, wofür eine Gebühr von 3 M erhoben wird.
Diesbezügliche Gesuche sind durch Vermittlung der Bürgermeister⸗
ämter bei jener Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk die Reben zur
Verwendung kommen sollen, anzubringen.
Die Besitzer von Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe
gezogen werden, haben über die eingeführten Blindreben ein ge—
naues Verzeichnis zu führen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen
vorzuzeigen. Aus diesem Verzeichnisse muß ersichtlich sein, aus
welcher Quelle diese Reben bezogen wurden. Diese Angaben sind
durch ein amtliches Zeugnis der Ortspolizeibehörde des Bezugsortes
zu belegen.
Unbedingt verboten ist die Ausfuhr von Reben aller Art
aus dem Gemeindebezirk Sausenheim. Wird aus den übrigen
Teilen des III. Weinbaubezirks die Ausfuhr unbewurzelter Reben
ausnahmsweise genehmigt, so müssen sie mit einem amtlichen Zeugnis
über die vor der Ausfuhr erfolgte Desinfektion begleitet sein.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden,
soweit gesetzlich nicht höhere Strafen vorgesehen sind, mit Geldstrafen
bis zu 150 AM. oder Haft bestraft.
(Vergl. Min.-Entsch. v. 6. Oktober 1897 im Kreisamtsbl. 1897
S. 67 und oberpolizeiliche Vorschrift vom 31. August 1898 im
Kreisamtsbl. 1898 S. 91).
3. Die derzeitige Einteilung der pfälzischen Wein—
baubezirke ist folgende (vergl. Min-Amtsbl. 1892 S. 67 und
Kreisamtsbl. 1892 S. 15):
J. pfälzischer Weinbaubezirk, umfassend die Bezirks—
ämter Neustadt a/ H. und Landau, dann die Gemeinde
            
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