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Nr. 886 W.
Homburg, den 21. März 1908.
Cireular M 62
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Bekämpfung der Reblaus.
Angesichts der großen Gefahr, welche dem pfälzischen Weinbau
von den reichsländischen Reblausherden droht, ergehen im Vollzuge
eines hohen Regierungsauftrags folgende Anordnungen:
Die Ortspolizeibehörden werden hiemit angewiesen, für
wiederholte Bekanntmachung nachstehender Zusammenstellung der für
die Reben-Ein- und Ausfuhr bestehenden Bestimmungen Sorge
zu tragen und die untergebenen Organe, Feldschützen ꝛc. ꝛc. mit
Instruktion dahin zu versehen, daß Neuanpflanzungen von Rebenkul—
turen in Weinbergen, Gärten ꝛc. hinsichtlich des Bezugs der hiebei
verwendeten Reben genauestens überwacht, verdachterregende Erschei—
nungen sofort den Sachverständigen für Reblausangelegenheiten
bezw. Lokalbeobachtern mitgeteilt und Zuwiderhandlungen gegen die
Strafvorschriften zuständigen Orts zur Anzeige gebracht werden.
1. Die Versendung und Einführung bewurzelter Reben in
einen Weinbaubezirk ist untersagt und inner halb eines einzelnen
Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus solchen
Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche
Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der drei letzten Jahre ge—
zogen worden sind.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit
Geldstrafe bis zu 130 AA. oder mit Haft bestraft.
Ausnahmen können zu Gunsten desjenigen gestattet werden,
welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzt.
Diesbezügliche Gesuche sind an die Distriktspolizeibehörde zu richten.
(Vergl. 88 4, 12 d. Reichsges. v. 38. Juli 1883 — N.G.Bl. S.