Full text : 1903 (0004)

119

Nr. 290 u. 474 W.

Homburg, den 18. März 1908.

Circular M 59.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Einführung von Lohnbüchern für
die Kleidern- und Wäschekonfektion.

Auf Grund des F114 a der Gewerbeordnung hat der Bundes—
rat für Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von
Männer- und Knabenkleidern, Frauen- und Kinder—
kleidung sowie von weißer und bunter Wäsche im
Großen erfolgt — Kleider- und Wäscherkonfektion — vom 1. April
1903 ab die Führung von Löhnbüchern vorgeschrieben.
In die Lohnbücher sind auch die Bedingungen für die Ge—
währung von Kost und Wohnung einzutragen, sofern Kost oder
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden sollen.
Hiervon sind die beteiligten Gewerbetreibenden sofort gegen zu
den gemeindlichen Akten zu nehmenden Nachweis zu verständigen.
Die Einführung der Lohnbücher ist alsbald nach dem 1. April 1903
zu kontrollieren. Vorschriftsmäßige Lohnbücher können bei der Thieme—
'schen Druckerei in Kirchheimbolanden bezogen werden.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
ded Bezirks.
            
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