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Lehrpersonen Verwendung finden, wird die Verpflichtung zur Beauf⸗
sichtigung der dienstlichen Thätigkeit und der außerdienstlichen Fuͤhrung
dieser Lehrpersonen auferlegt.
Bei größeren Lehrkörpern lommt die Aufsicht — soferne die
Kgl. Regierung im einzelnen Falle nicht anders bestimmt; — dem'
dienstältesten Volksschullehrer, falls aber ein Bezirkshauptlehrer dem
vehrkörper angehört oder im betreffenden Schulhause wirkt, diesem
Hauptlehrer zu. J
Wo das Institut der gemeindlichen Oberlehrerbesteht,haͤben
diese für das ihnen zugewiesene Schulhaus die Aufsicht zu führen,
soferne nicht in diesem Schulhause ein Bezirkshauptlehrer tätig ist.
Werden an Maͤdchenschulen nur weibliche Lehrkräfte verwendet,
so sind vorstehende Bestimmungen sinngemäß in Anwendung zu bringen.
8 2.
Dem Aufsichtslehrer obliegt die Ueberwachung der Einhaltung
der Unterrichtszeit, des Stunden- und Lehrplanes, der Führung des
Heftwesens und der Schulregistratur (Schüler- und Versäumnislisten,
Lehrstoffverteilungen und Lehrnachweise bezw. Tagebücher, Zensurbuch),
der Handhabung der Schulzucht, der Ordnung und Reinlichkeit sowie
der Beachtung der Vorschriften über die Gesundheitspflege und endlich
der Vorbereitung auf den Unterricht.
83.
Auf das außerdienstliche Verhalten dieser ungeprüften Lehrper⸗
sonen hat der Aufsichtslehrer entsprechend einzuwirken, wenn hiezu im
schuldienstlichen oder Standesinteresse Anlaß gegeben ist.
Die dienstliche Beaufsichtigung, unter welcher die eigene Schul⸗
führung nicht leiden darf, hat stets in einer Weise zu geschehen, daß
die Lehrautorität der Beaufsichtigten nicht beeinträchtigt wird. J
Die Einflußnahme auf das außerdienstliche Verhalten ist so ein—
zurichten, daß den ungeprüften Lehrpersonen ein vernünftiges Maß
freier Bewegung eingeräumt bleibt. Den Anordnungen und Mahnungen
des Aufsichtslehrers ist Folge zu leisten. * —