Full text : 1903 (0004)

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einherufenen Kommission ist als Schutzmaßregel gegen die Gefahren
der Oberleitung bei elektrischen Straßenbahnen auch eine entsprechende
Belehrung der Schuljugend empfohlen und als zweckmäßig bezeichnet
worden, diese Belehrung auf Starkstromleitungen überhaupt zu er⸗
strecken.

Mit Ruͤcksicht hierauf ergeht an die unterstehenden Schulbehoͤrden
der Auftrag dahin zu wirken, daß in Orten und in Schulsprengeln,
in welchen sich für den Betrieb von Straßenbahnen oder für Be—
leuchtungs- und ähnliche Zwecke oberirdische Starkstromleitungen be—
finden, oder neu eingeführt werden, die Schuljugend bei gegebener
Gelegenheit, namentlich beim Unterrichte von der Beruͤhrung herab⸗
hängender Leitungsdrähte im allgemeinen gewarnt werden, da die
Kinder nicht beurteilen können, ob sie mit einem Stark- oder Schwach⸗
strome in Berührung kommen.
Auch wird empfohlen, an Orten, wo sich elektrische Straßen⸗
bahnen befinden, der schulpflichtigen Jugend Vorsicht bei Ueberschreitung
ver Geleise einzuschärfen und sie von dem unnötigen Begehen der
Fahrbahnen elektrischer Straßenbahnen überhaupt abzuhalten.
München, den 14. Januar 1908.
Frhr. v. Podewils.
            
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