Full text : 1903 (0004)

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fassungen mit der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Ein—
teilung nicht übereinstimmen, gemäß Art. 89 Abs. V der Gemeinde—
ordnung die Aufforderung, bis spätestens 16. März l. Irs.
dem bezirksamtlichen Vorschlage entsprechenden Beschluß zu fassen,
widrigenfalls entsprechende Anordnung von Amtswegen erlassen werden
müßte.
Wo hiernach zwei oder mehrere Gemeinden einen gemein—
schaftlichen Fleischbeschauer haben, muß das betr. Rechtsverhältnis
durch Ortsstatut dieser Gemeinden klar gestellt werden. Es empfiehlt
hiebei sich folgende Fassung:
1) Die Gemeinden A, B und C stellen für ihre Gemeindebe—
zirke einen gemeinschaftlichen Fleischbeschauer auf, der seinen
Wohnsitz in A hat.
2) Bei eintretendem Wechsel steht der Gemeinde A das Vor—
schlagsrecht für den neuen Fleischbeschauer zu.
3) Sind die übrigen Gemeinden mit diesem Vorschlage nicht
einverstanden, so entscheidet über die Aufstellung das k.
Bezirksamt Homburg endgültig.
4) Die Kosten der Aufstellung des Fleischbeschauers und der
Utensilien desselben werden von den beteiligten Gemeinden
zu gleichen Teilen getragen.
Die hiernach erforderlichen Beschlüsse sind in dreifacher Aus—
fertigung anher vorzulegen.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An—

die Bürgermeisterämter
und Herrn Tierärzte des Bezirks.
            
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