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Zu einer giltigen Wahl ist abso lute Stimmenmehrheit erforderlich
und müssen mindestens zwei Dritteil der Gemeinderäte zugegen sein.
Die Herren Bürgermeister haben in jeder Gemeinde ihres Bezirkes
mitzustimmen (Art. 55 Gemeinde-Ordnung).
Die Gewählten sind sogleich über Annahme der Wahl zu ver—
nehmen.
Die erforderlichen Wahlprotokolle nebst einer Anzahl Wahlzettel
werden den Bürgermeisterämtern demnächst zugestellt werden. Nicht—
verbrauchte Wahlzettel sind wieder anher zurückzugeben.
Am Wahltage hat die Gemeindeurwahlliste gehörig ergänzt
im Wahllokale offen zu liegen.
Auf die Wichtigkeit der durch den Distriktsrat zu vertretenden
Angelegenheiten dürfte bei dieser Wahl besondere Rücksicht zu nehmen
sein.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.