Full text : 1903 (0004)

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Fr. 687 W

Homburg, den 2. März 19085

Circular M 49.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Distriktsratswöhlen für 1900
mit 1905.

Die Wahl der Distriktsräte für die Periode 1903 mit 1905
hat nunmehr stattzufinden.
Die Bürgermeisterämter erhalten daher den Auftrag, die Wahl
der Vertreter der einzelnen Gemeinden (Art. 2 lit. a des Distrikts—
ratsgesetzes vom 28. Mai 1852) durch die Gemeinderäte vornehmen
zu lassen. Die Wahl ist gemäß der die 8877 und 9 der
JInstruktion über die Wahlen der Distrikts- und Land—
räte vom 10. Juni 1852 abändernden Bekanntmachung
desak. Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni
1902 (M.A.Bl. S. 258/59) eine geheime und sind die
Vorschriften dieser Bekanntmachung genauestens zu
beachten.
Die Protokolle nebst Wahlzettel, sowie die Zeugnisse über das
Lebensalter der Gewählten und der die Gewählten betreffenden Aus—
züge aus der Gemeindeurwahlliste sind bis längastens 20. ds.
Mits. in Vorlage zu bringen.
Die Städte Homburg und Landstuhl, sowie die Gemeinden
Mittelberbach und Oberbexbach haben je zwei, alle übrigen Ge—
meinden einen Vertreter zu wählen.
Wählbar sind nur wirkliche Gemeindebürger, welche in der Ge—
meinde eine direkte Steuer entrichten und das 30. Lebensjahr zurück—
gelegt haben. Was von der Wahl der Gemeindevertrejung ausschließt,
schließt auch von der Wahl in den Distriktsrat aus.
            
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