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4) Die Juschriften der Stempel sind, soweit nicht die Länge
der Worte bei runden Stempeln die Anbringung in Bogen—
form ratsam erscheinen läßt, auf geraden Linien auszuführen.
5) In den Fällen des F 43 Abs. 2 Satz 2 hat der Stempel
außer der Bezeichnnug, Tierarzt“, wofür auch die Abkürzung
„T. A.“ mit oder ohne die Voranstellung der Kürzung
B.- (Bezirks-) D.- (Distrikts-) ꝛc. ꝛc. gebraucht werden
darf, den Namen und den Wohnsitz des Tierarztes zu ent—
halren.
6) Die Anbringung sonstiger Namen, Bezeichnungen oder Zeichen
(3. B. Wappen) ist zu vermeiden. Ausgenommen ist die
Beifügung von lateinischen oder arabischen Ziffern zu dem
Zwecke, um die mehreren an einem Orte vorhandenen Schau—
bezirke zu unterscheiden oder um ersichtlich zu machen, von
welchem der mehreren, in einem Schanbezirk aufgestellten
Fleischbeschauer die Untersuchung des gestempelten Fleisches
ausgeführt worden ist.
7) Vorhandene Stempel dürfen aufgebraucht werden, soferne sie
im wesentlichen die vorgeschriebenen Inschriften — wenn
auch in abweichender Reihenfolge und Art der Anbringung
— enthalten. Unter allen Umständen müssen sie aber die
vorgeschriebene Form und Mindestgröße aufweisen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Behoöͤrden bei Beschaffung
der Fleischbeschaustempel, seweit sie nicht bereits sich damit versehen
haben, diese Grundsätze beachten.
gez. Freiherr von Feilitzsch.