Full text : 1903 (0004)

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auf dem Fleisch stets deutlich lesbar sind und die Untersuchungsstelle,
welche die Fleischbeschau vorgenommen hat, leicht erkennen lassen.
Es empfiehlt sich deshalb, daß die Stempel nicht nur nach Form,
Groͤße und Inschrift den allgemeinen Vorschriften in F 43 der ein—
gangs erwähnten Ausführungsbestimmungen entsprechen, sondern auch
in der Einzelausführung einheitlichen Grundsätzen angepaßt sind.
Im Einvernehmen mit dem Reichsamte des Innern ist deshalb
in dieser Richtung folgendes zu beachten:
1) Die im J 40 Abs. 3 bis 5 der bezeichneten Ausführungs—
bestimmungen angegebenen Größen für die Stempel sind
nur Mindestmaße. Die Stempel dürfen auch einen größeren
Umfang erhalten, jedoch sind übermäßige Größen zu ver—
meiden, damit das gekennzeichnete Fleisch nicht zu sehr mit
Stempelabdrücken bedeckt wird.
2) Tie Inschriften sind mit lateinischen Schriftzeichen herzu—
stellen und in solcher Größe anzufertigen, daß sie gut leser—
lich sind.
Die Schriftzeichen und die Ränder müssen scharf ausge—

prägt sein.
3) Jeder Stempel hat den Namen oder das Zeichen des Schau—
bezirkes zu enthalten. Der Zusatz einer Unterscheidungsbe—
zeichnung, wie z. B, „Schlachthof“, ist gestattet. Zusatzbe—
zeichnungen, die auf fast allen Stempeln sich wiederholen
würden, wie z. B. „Schaubezirk“ oder „Fleischbeschau“ sind
zu vermeiden. Bei Schaubezirken imit Namen, die mehr⸗
fach vorkommen, sind den Namen die entsprech enden Unter—
scheidungsbezeichnungen beizufügen. Allgemein verständliche
Kürzungen bei den Namen und Zusatzbezeichnungen sind
zulässig.
Bei den Stempeln für Hundfleisch, Pferdefleisch und
sonstiges Einhuferfleisch ist dem Namen oder dem Zeichen
des Schaubezirkes auf einer besonderen Zeile das Wort
„Hund“, „Pferd“ voranzustellen.
            
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