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Nr. 767 W.
vomburg, den 1. März 1803.
Circular I 48.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreffs:
Vollzug des Schlachtviehs und Jleisch—
beschaugesetzes.
Iachstehend folgt Abdruck einer höchsten Entschließung des k.
Staatsministeriums des Innern vom 20. v. Mts. Nro. 8978 zur
Kenntnisnahme und Beachtung.
An
Kgl. Bezirksamt:
Stöhfel.
die Bürgermeisterämter
und Herrn Tierärzte des Bezirks.
XNr. 3978.
Munchen, den 20. Februar 1003.
K. B. Staats-Ministerium
des Innern.
Die Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh- und Fleisch—
beschaugesetz (G.V.-Bl. 1902 S. 298 ff.) enthalten über die Ein—
richtung der Stempel, mit denen das untersuchte inländische Fleisch
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schriften und lassen für die Ausführung der Stempel im einzelnen
noch Spielraum.
Fuͤr die ordnungsmäßige Durchführung des Schlachtvieh- und
Fleischbeschaugesetzes ist es aber erwunscht, daß die Stempelabdrücke