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Homburg, 9. April 1902.
sCireular M 36.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Impfgeschäft für 1902.
Gemäß F4 der kgl. Verordnung vom 17. Dezember 1899, den
Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betr., (Ges. und Vol.
ron 1899 S. 1049) werden nachstehend die Imptfdistrikte, sowie die
Tage und Stunden, an welchen die ordentliche, öffentliche Impfung
und die Vorstellung (Kontrolle) der Impflinge vorgenommen werden
soll, mit dem Auftrage bekannt gegeben, Ort und Stunde des Impf—
geschäftes und der Kontrolle so fort und am Tage vor der Impfung
in den betr. Gemeinden und Ortschaften öffentlich bekannt machen
zu lassen.
Unter Hinweis auf He5 der eit. Verordnung ergeht weiter Auf—
trag, dem Impfarzt an jedem Impfort einen Polizei⸗ oder Gemeinde—
diener, sowie eine mt Vornahme der nötigen Schreibge—
geschäfte genügend vertraute Person und ein geeignetes
Lokal, welches notwendigen Falles geheizt sein muß, rechtzeitig zur Ver—
fügung zu stellen.
Hiebei wird bemerkt, daß nach Anordnung k. Regierung der
Schulunterricht durch die Impfung keine Unterbrechung erleiden darf,
weshalb die Schulsäle während der Schulzeit als Impflokale nicht
benützt und schulpflichtige Kinder während der Schulzeit nicht zur
Wiederimpfung bestellt, sowie Lehrer während dieser Zeit zur Führung
der Impflisten nicht benützt werden dürfen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau hat
ein Lehrer anwesend zu sein.