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Zuständig für den gauzen Kammerbezirk sind die Prüfungsaus—
schüsse der beim III. Prüfungsbezirk bezeichneten Innungen Pfälzischer
Gold- und Silberwaren-Arbeiter, Sitz in Neustadt a / H., und Pfaͤlzischer
Konditoren, Sitz in Neustadt a/H., jeweils für das Innungsgewerbe.
Die übrigen Prüfungsausschüsse sind, wenn ein anderer Bezirk
nicht angegeben ist, für alle Lehrlinge und Prüflinge des
Prüfungsbezirks zuständig, für deren Gewerbe der Prüfungsausschuß
errichtet ist, gleichviel ob deren Lehrherrn, Arbeitgeber oder Eltern
einer gewerblichen Korporation angehören eder nicht.
Die Lehrherren und die Innungen sind verpflichtet,
die Lehrlinge zur Prüfung anzuhalten (ß 13110, Abs. 1 der Ge—
werbeordnung.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfungssind, wenn
nicht eine andere Stelle angegeben, stets an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richen Dem Gesuche um Zulassung zur
Prüfung sind beizufügen:
1. ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings:
2. das Lehrzeugnis (F 127 60);
3. wenn der Prüfling eine Fach- oder Fortbildungsschule besucht
hat, das Zeugnis über den Schulbesuch.
Nach Empfang der Zulassung ist bis auf weiteres eine Prüf—
ungsgebühr von 3 M an die Kasse der Korporation, von welcher
der Prüfungsausschuß errichtet ist, einzubezahlen oder Antrag auf
Erlaß oder Stundung der Gebuͤhr bei dem Prüfungsausschuß zu stellen.
Bei der Anmeldung zur Prüfung können vom Prü]fling oder
dem Lehrherrn inbetreff des Gesellenstücks und der Werkstätte, in
welcher dasselbe herzustellen ist, Wünsche geäußert werden.
Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, für allseitige Ver—
breitung des Vorstehenden — wenn möglich unter Benützung der
Presse — in den Kreisen der Handwerker Sorge zu tragen und ins—
besondere auch die Vorstände der im Gemeindebezirke bestehenden ge—
werblichen Fortbildungsschulen, Fachschulen und Fachzeichenschulen
behufs geeigneter Mitwirkung bei dem Gesellenprüfungswesen zu ver—
ständigen.
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Merckle
k. Assessor.
Au
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.