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Die Einrichtung von Abteilungsunterricht nach 5 11 Ziff.
1 und 4 der Schul- und Lehrordnung ist für die Folge in allen
Faͤllen nur mit vorheriger Genehmigung der K. Regierung zulässig.
Für Erteilung dieses Unterrichtes hat das Lehrpersonal aus der
Gemeindekasse eine Jahresentschädigung zu beziehen, für welche,
wenn deren Festsetzung nicht im Wege der Vereinbarung
zwischen der Gemeindevertretung und der betr. Lehrkraft erfolgt, ein
Betrag von mindestens 300 M als angemessen erachtet wird.
Die Anträge auf Einführung oder Weitererteilung von Ab—
teilungsunterricht sind von der Ortsschulkommission möglichst frühzeitig
vor Beginn des neuen Schuljahres beim k. Bezirksamte zu stellen,
wenn die Schülerzahl einer Schule so hoch wird, daß dieselbe aus
Raummangel nicht in geeigneter Weise untergebracht werden kann und
wenn eine Umgehung des Abteilungsunterrichtes durch anderweitige
Verteilung der Gesamtschülerzahl einer Schule sich nicht ermöglichen
laͤßt.
Diese Anträge der Ortsschulkommission, denen außer einer genauen
Uebersicht der in Betracht kommenden Schülerzahl — event. ausge—
schieden nach Geschlecht und Klasse — eine Skizze des in Betracht
kommenden Lehrsaales mit Angabe der Raumausmaße desselben beizu—
fügen ist, sind nach Einvernahme des Gemeinderates der K. Distrikts—
schulinspektion zur Aeußerung mitzuteilen und alsdann mit gutachtlichem
Berichte für jede Gemeinde gesondert anher in Vorlage zu bringen.
J. V.
v. Bracker.