Full text : 1902 (0003)

72

Nr. 15310 V.

Homburg, den 1. April 190

Circular M 32.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Regelung des Lehrlingswesens.

Zur endgültigen Bereinigung ihrer Lehrlingsrollen bedarf die
Pfälzische Handwerkskammer zu Kaiserslautern einer Aufstellung über
sämtliche in den Gemeinden beschäftigten Lehrlinge.
Es ergeht daher die Weisung, bis 20. April nächsthin
die Vor- und Zunamen sämtlicher in den Gemeinden beschäftigten Lehr—
linge, sowie das Gewerbe und den Vor- und Zunamen ihrer Lehrherrn
hierher mitzuteilen.
Die Mitglieder-Verzeichnisse der Gemeindekrankenversicherungen
werden hicfür eine brauchbare und zuverlässige Grundlage bieten.
Seiteus der Handwerkskammer wird auch Klage darüber geführt,
daß die Lehrverträge trotz der wiederholt ergangenen Belehrungen immer
noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
Um in dieser Beziehung endlich eine Besserung herbeizuführen,
werden die Bürgermeisterämter beauftragt, in Anwendung des 9126b
Abs. II der Gewerbeordnung sich jeden in der Gemeinde abgeschlossenen
Lehrvertrag vorlegen zu lassen, denselben auf seine Vollständigkeit zu
prüfen und eventuell dessen Ergänzung oder Berichtigung herbeizu—
führen.

Hierbei wird sich als eine wesentliche Vereinfachung und Er—
leichterung ergeben, wenn die von der Pfälzischen Handwerkskammer
festgestellten Lehrvertrag-Formulare durch die Bürgermeisterämter be—
zogen und den Beteiligten zum Selbstkostenpreis zur Verfügung ge—
stellt werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.