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Hervorzuheben ist ferner, daß auch das Reiten oder Fahren
über ein Grundstück einen Ersatzanspruch begründet.
Der zweite Abschnitt (Art. 6—-12) regelt das Pfändungs—
recht. So können der Beschädigte, seine Familienangehörigen oder
Bediensteten, zur Sicherung des Anspruches auf Ersatzgeld das be—
treffende Haustier selbst pfänden, indem sie entweder auf dem
Grundstück sofort von ihm Besitz ergreifen oder wenigstens von da
aus seine Verfolgung aufnehmen. Die Pfändung soll sich nur auf
soviele Stück erstrecken, als zur Sicherung des Ersatzanspruchs er⸗
forderlich sind. Dieses Pfandrecht geht allen Rechten vor. Inner,
halb 24 Stunden nach der Vornahme ist diese Pfändung bei der
Ortspolizei (Bürgermeister oder Adjunkt) anzuzeigen, welche den
Eigentümer der Tiere hiervon verständigt. Löst der letztere die Tiere
nicht binnen einer Woche aus oder erhebt gerichtliche Klage, so kann
die Ortspolizei sie versteigern.
Der dritte Abschnitt behandelt die Regelung von Ersatzansprüchen
aus Feldpolizeiübertretungen im Allgemeinen.
Während nämlich der erste und zweite Abschnitt des Gesetzes
nur die Möglichkeit der sofortigen Regelung von Ansprüchen in
Folge Austretens von Tieren im Auge hat, giebt der Abschnitt
Z eine Handhabe, die in allen Fällen ermöglicht, Zahlung eines
Ersatzgeldes ohne Weiterungen zu erreichen, also auch für Felddiebstähle,
Beschädigung von Obstbäumen, Wegnahme von Gras und anderen
Felderzeugnissen, verbotene Nachlese u. s. w. Wenn nämlich der
Beschädigte nicht erklärt, daß er sich seine Schadensersatzansprüche
selbst zu rerfolgen vorbehält, dann kann der Beanzeigte im gericht—
lichen Verfahren neben der Geldstrafe zu einem Schadensersatz
verurteilt werden. Wenn also z. B. A dem B Klee im Wert von
1 A von seinem Acker nimmt, so kann B bei der Anzeigeerstattung
verlangen, daß A zum Schadensersatz verurteilt wird und das Gericht
kann sofort in dem Urteil oder Strafbefehl hierüber Verfügung treffen.
Sobald später A den Betrag beim Rentamt bezahlt hat, erhält B
denselben von letzterem ausbezahlt. Kosten entstehen ihm hiedurch