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Nr 515 *
Homburg, den 19. März 1995.
Circular 23.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Abänderung der Unfallverhütungs—
vorschriften der land- und forstw.
Berufsgenossenschaft für den Regier—
ungsbezirk der Pfalz.
„Nachstehend folgt Auszug aus einer Zuschrift der pfälzischen
land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur Kenntnisnahme
und weiteren Veranlassung.
Vollzugdanzeige ist bis zum 25. März nächsthin anher
zu erstatten.
Je 2 Exemplare der neuen Unfallverhütungsvorschriften für jede
Gemeinde gehen den Bürgermeisterämtern gleichzeitig zu.
„Unter Bezugnahme auf die Regierungsbekanntmachung vom 1.
l. Mts. nebenbezeichneten Betreffs (Kr.A.“Bl. Nr. 4 S. 29 ff.)
übermittle ich anruhend 159 in Plakatform hergestellte Abdrücke
unserer revidierten Unfallverhütungsvorschriften mit dem Ersuchen,
jeder Gemeinde des Amtsbezirks je 2 Exemplare ungesäumt zuzustellen
und die Bürgermeisterämter zu beauftragen, diese beiden Abdrücke
sofort an geeigneten Orten (1l Exemplar am Gemeindehause, bezw.
an der Gemeindetafel und das weitere Exemplar an einer sonstigen
geeigneten Stelle) in dauernder Weise zum öffentlichen Anschlag zu
bringen, wobei es sich empfehlen wird, dieselben zuvor auf starke
Pappe aufzukleben. Zugleich haben die Bürgermeisterämter die neuen
Vorschriften noch in sonstiger ortsüblicher Weise (durch die Schelle
u. s. w.) öffentlich bekannt zu geben und hiebei auf die neuen strengen
Strafvorschriften (Fß 29 u. 30 der allgemeinen, 88 19 u.