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für den Verletzten nicht besteht, weil die gesetzlichen Bestimmungen
nicht genügend beachtet wurden.
Derartige Bauten auf dem flachen Lande werden, zumal in
Südbayern, in den meisten Fällen ganz oder teilweise in Regie durch
die Betriebscigentümer ausgeführt Der Cigentümer ist dabei ge—
wöhnlich selbst mitthätig, sei es, daß er Maurer- oder Zimmerarbeit
ausführt oder daß er sich vorbehält, das Arbeitsmaterial zu liefern
und beizufahren. Letzteres geschieht häufig auch dann, wenn die
Bauführung im Uebrigen im Wege des Vertrags einein gewerbs—
mäßigen Unternehmer übertragen ist.
Wenn nun der Landwirt bei Lieferung des Baumaterials oder
überhaupt bei einer von ihm in Regie ausgeführten Bauarbeit einen
Unfall erleidet, so hat er in der Regel nur dann Anspruch auf
Entschädigung, wenn die Voraussetzungen des F11 Abs. 1V des
Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft gegeben sind,
d. h. wenn es sich um einen Fall der dort näher bezeichneten, vom
Gesetze als Teile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes be—
trachteten Bauführungen handelt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, begründet der dem
Landwirte zugestoßene Unfall regelmäßig keinen Entschädigungsanspruch,
weil aldann nicht ein Unfall im land- und forstwirtschaftlichen Be—
triebe, sondern ein solcher im Baubetriebe gegeben ist und bei
Regiebauten ebenso wie bei gewerbsmäßigen Bauten gesetzlich nur die
Arbeiter, nicht auch die Unternehmer, der Zwangsversicherung
unterstellt sind (8 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes).
Anders ist es, wenn der Landwirt von dem Rechte der frei—
willigen Versicher ung Gebrauch gemacht und bei der Ver—⸗
sicherungsanstalt der Bayer. Baugewerks-Berufsgenossenschaft sich
selbst gegen Unfälle beim Betriebe der in Frage stehenden Bauarbeiten
versichert rat. Diese Selbstversicherung der Unternehmer ist durch
Z 4 Abs. IlI, F5 des Bauunfallversicherungsgesetzes ausdrücklich
zugelassen und das Nebenstatut der Bayer. Baugewerks-Berufsge—
nossenschaft (vgl. F9 18, 20 des Gesetzes) hat die entsprechenden