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Homburg, den 8. Märk 1002
Circular M13.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Ersatzgeschäft für das Jahr 1902.
Unter Bezugnahme auf 5 62 der Wehrordnung vom 19. Ja—
nuar 1889 (G.V.-Bl. Nr. 8) erhalten die Bürgermeisterämter eine
Bekanntmachung von heute über Vornahme des Musterungsgeschäftes
für 1902 mit dem Auftrage, diese Bekanntmachung öffentlich anzu—
schlagen und deren Inhalt mittelst der Schelle zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen. Die Vorladung der im hiesigen Bezirke
gestellungspflichtigen Militärpflichtigen zum Musterungsgeschäfte
an dem für jede Gemeinde bestimmten Tage ist sofort nach Ein⸗
treffen der Stammrollen und Ladungsformulare zu bewerkstelligen.
(F 12 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, 8 26 Ziffer 2
und F 62 Ziffer 1 und 3 der Wehrordnung).
Die Gestellungsbefehle sind den im hiesigen Bezirke Gestellungs—
pflichtigen, wo möglich, selbst zuzustellen und sind Militärpflichtige,
welche sich auswärts aufhalten und daselbst gestellungspflichtig sind,
nicht zu laden.
Jeder Militärpflichtige hat den Gestellungs-⸗Befehl, diejenigen
Gestellungspflichtigen früherer Jahrgänge haben überdies ihre
Losungsscheine mitzubringen, worauf dieselben bei ihrer Vorladung
ausdrücklich aufmerksam zu machen sind.
Die Ladungsnachweise nebst den Stammrollen der Jahrgänge
1880, 1881 und 1882 sind längftens bis 20. März l. Irs.
anher zu senden.
Auf den Ladungsnachweisen ist der Jahrgang, dem der Militaãr⸗
pflichtige angehört, beizusetzen.