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Es erscheint daher veranlaßt, bei derartigen Veranstaltungen
auf Grund einer Besichtigung des Spieles oder einer vorzulegenden
Beschreibung desselben zu prüfen, ob nach der Einrichtung des Spieles
und der Gewinnbeteiligung des Unternehmers bei Ausspielungen von
Geldpreisen nicht ein strafbares gewerbmäßiges Glückspiel, beziehungs—
weise bei Ausspielung von Waaren ein durch 8 56 0 der Reichs—
Gewerbe-Ordnung verbotener Wandergewerbebctrieb vorliegt.
Derartige Spiele sind während des Betriebes strengstens zu
überwachen, gegebenen Falles ist Strafanzeige zu erstatten.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Merckle
k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Bezirks.