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auch ersichtlich zu machen, ob sie ehelich geboren oder ehelich ge—
borenen Kindern als gleichstehend zu erachten sind.
Auch wird angeordnet, daß künftighin für jedes Jahr ein Ver—
zeichnis über die zur Anmeldung gebrachten Familienunterstützungen
geführt wird, in welchem neben dem Namen, Stand und Wohnort
des Einberufenen auch der Tag der Anmeldung des Anspruchs auf
Familienunterstützung und derjenige des Abgangs der Empfangsbe—
scheinigung an das unterfertigte Amt ersichtlich zu machen ist, damit
die doppelte Ausfertigung von Empfangsbescheinigungen, wie solche
im laufenden Jahre verschiedentlich beobachtet wurde, vermieden wird.
Schließlich wird noch bemerkt, daß den Empfangsbescheinigungen
auch das Amtssiegel des Bürgermeisteramts beigedruckt werden muß,
was seitens einzelner Bürgermeisterämter immer übersehen wird.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.