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Homburg, 31. Tezember 1902.
Circular fi 172.
Nönigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Unterstützung von Familien der
zu Friedensübungen einberufenen
Mannschaften.
Die Bürgermeisterämter werden hiemit auf die im Reichgesetzblatte
Nri 45 veröffentlichte Bundesratsbekanntmachung vom 15. November
1902 nebenbezeichneten Betreffs mit dem Beifügen aufmerksam ge⸗
macht, daß hienach bei denjenigen außerhalb des diesseitigen
Bezirks beschäftigten Personen wie beispielsweise bei den in den
preußischen Berg- und Hüttenwerken beschäftigten Arbeitern, die nur
in Zwischenräumen von 8 zu 8 bezw. 14 zu 14 Tagen an
ihren eigentlichen Wohnort (Wohnort der Familie) zurückkehren als
„Aufenthaltsort“ im Sinne des F 2 des Reichsgesetzes vom 13. Mai
1892 der Beschäftigungsort zu erachten ist, insoferne die
Empfangsberechtigten an diesem Orte auch ihre Sch lafstellen haben.
Behufs Berechnung der Familien-Unterstützung ist sonach künf—
tighin erforderlich, daß in derartigen Faäͤllen in den Empfangsbe—
scheinigungen über die Anmeldung des Anspruchs auf Familien-Unter⸗
stützung auch angegeben wird, ab der Einberufene während der 8—
bezw. 14tägigen Abwesenheit von seinem Wohnorte am Beschäf—
tigungsorte selbst oder wo sonst seine Schlafstelle hatte.
Zugleich werden die Bürgermeisterämter wiederholt angewiesen,
bei Ausfüllung der Empfangsbescheinigungen jederzeit mit peinlichster
Sorgfalt und Genauigkeit zu verfahren, insbesondere die Geburts—
familiennamen der Ehefrauen und die Geburtsdaten der
unterstützungberechtigten Kinder genau zu bezeichnen und bei letzteren