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Uransalze, Sublimat, cf. F. 21 dieser Verordnung und Abt. Lu. II
des Verzeichnisses) erforderlich sei.
Desgleichen würden in vielen Geschäften (Farbwarengeschäfte,
Kolonial- und Materialwarenhandlungen, Produktenhandlungen ꝛc.)
ohne Genehmigung Zuckersäure (Abt. III des Verzeichnisses mit
§. 21 I1. c.) und ohne vorherige Anzeige Salzsäure, Salpetersäure,
Minium, Lithargyrum, Pikrinsäure und dergl. abgegeben.
Es ergeht deshalb der Auftrag, diejenigen Geschäfte, welche sich
mit dem Feilhalten von Giften oder freigegebenen Apothekerwaaren
befassen, einer alsbaldigen Revision in Bezug auf Befolgung der
desfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen und uͤber
die hiebei genachten Wahrnehmungen bis längstens 15 Januar
1903 anher kurzen Bericht zu erstatten.
Von der Erstattung von Strafanzeige wird jedoch, soferne nicht
direkt bewußter Weise gegen diese Bestimmungen gefehlt wurde, und
in den einschlägigen Betrieben guter Wille zur Sache sich kundgibt,
wenigstens in der Uebergangszeit abzusehen, vielmehr die Abstellung
etwa vorgefundener Mißstände zunächst im Wege der Belehrung und
Vermahnung anzustreben sein.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.