Full text : 1902 (0003)

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Nr. 8119 V.

Homburg, den 1(. Dezember 1902.

Circular 171.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb
der Apotheken.

In einer vom bayer. Drogisten-Verbande zum Kgl. Staats—
ministerium des Innern erhobenen Vorstellung ist Beschwerde da—
rüber geführt, daß seitens der zuständigen Behörden zwar gegenüber
den Drogerien auf genauester Durchführung der Bestimmungen über
Arzneimittel- un⸗ Gifthandel bestanden würde, daß aber im übrigen
die Ueberwachung dieses Handels nur lückenhaft sei und insbesondere
von Kolonial-Großfirmen, Spezerei- und Kolonial—
warenhandlungen ꝛc. Arzneimittel und Gifte ohne
vorherige Anzeige oder Erlaubnis unbeanstandet ver
kauft würden. Auch an der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung
(SS 3 und 4 der Kgl. Verordnung vom 15. März 1901, den Ber—
kehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken betreffend G.-V.Bl.
S. 151) fehle es vielfach; ferner würden in diesen Geschäften
vielfach dem freien Verkehr entzogene Arzneimittel,
wie Brustthee, Brustpulver, Pain Expeller, Wiener- und Wunder—
balsam ꝛc. abgegeben.
Weiter euthält die Eingabe die Aufstellung, daß die photo—
graphischen Geschäfte vielfach zu photographischen Zwecken
nötige Chemikalien und Gifte unbeanstandet an das Publikum abgeben,
wofür teils Anzeigepflicht (z. B. für Goldsalze, Jodkalium, Jod—
natrium, Jod, Jodlösungen, ef. F. 28 der Kgl. Verordnung vom
16. Juni 1895, (G.«V.«Bl. S. 267 ff. mit Abt. III des zugehörigen
Verzeichnisses) bestehe, teills Genehmigung (z. B. für Chloralhydrat,
            
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