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den Landbriefträger bei einem der folgenden Bestellgänge wiederholt.
Kann der Betrag nach zweimaligem vergeblichen Bestellungsversuche
nicht gezahlt werden, so muß es dem Zahlungsempfänger selbst über—
lassen bleiben, den Betrag bei der zuständigen Postanstalt abzuheben.
Verzieht ein Rentenempfänger in den Bezirk einer anderen Postanstalt,
so bleibt ihm überlassen, die weitere Auszahlung bei der neuen Post—
anstalt zu beantragen. Hierbei ist auch eine Bescheinigung des Ge—
meindevorstehers oder Amtsvorstehers des neuen Wohnorts erforderlich.
Von dieser Erleichterung des Unfallrentenbezugs sind die beteiligten
Rentenempfängers geeignet zu verständigen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Merckle
k. Assessor.
An
saͤmtliche Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.